Konditionen für die Zusammenarbeit zwischen dem UPZ und Personal­vermittlungs­agenturen Geltungsbereich

Geltungsbereich

Die vorliegenden Konditionen gelten für sämtliche Personalvermittlungsgeschäfte zwischen Personalvermittlungsagenturen und dem Universitären Psychiatrischen Zentrum Bern (nachfolgend UPZ genannt). Mit der Eingabe von Dossiers durch die Personalvermittlungsagenturen an die UPD gelten diese Konditionen als vollumfänglich akzeptiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Personalvermittleragenturen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Leistungsumfang der Personalvermittlungsagenturen

Die Personalvermittlungsagentur übernimmt für das UPZ die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonen für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Die Personalvermittlungsagentur hat allen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, welche sie für die Vakanz beim UPZ empfehlen, sorgfältig auf die Eignung für die offene Stelle zu prüfen und notwendige persönliche Gespräche zu führen, bevor sie ein komplettes Dossier (Beschreibung der Kandidatinnen und Kandidaten, Kopien der von den Kandidatinnen und Kandidaten verfassten Lebensläufe, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) beim UPZ via Bewerbertool einreicht.

Konditionen / Vermittlungsgebühr

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem UPZ und die durch die Personalvermittlungsagentur für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidatinnen und Kandidaten verpflichtet sich das UPZ zur Bezahlung einer Vermittlungsgebühr. Die zu bezahlende Vermittlungsgebühr basiert auf dem mit den Kandidatinnen und Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt. Es wird wie folgt berechnet:

BruttojahresgehaltErfolgshonorar
bis CHF 80’000.–   10%
bis CHF 100’000.–12%
bis CHF 150’000.– 17%
bis CHF 200’000.– 20%
über CHF 200’000.–  22%

Beim fixen Bruttojahresgehalt gelten folgende Leistungen nicht als Bestandteil und werden nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt: einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel wie Eintrittsboni, Transferzahlungen, Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen, variable Salärkomponenten (Boni, Gratifikationen etc.), Spesenvergütungen und Essensentschädigungen.

Die Rechnung für die Vermittlungsgebühr wird von der Personalvermittlungsagentur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten und dem UPZ mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erstellt. Die Vermittlungsgebühr versteht sich exkl. Mehrwertsteuer.

Erfolgsgarantie und Rückzahlungsbestimmungen

Nachstehend aufgeführte Fälle führen zu einer Rückzahlung der Vermittlungsgebühr seitens der Personalvermittlungsagenturen an das UPZ:

a. Vermittelte Kandidatinnen und Kandidaten treten die Stelle nicht an: Rückerstattung von 100% der Vermittlungsgebühren innerhalb von 30 Tagen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, bei welchen die Kandidatinnen und Kandidaten durch das Verschulden seitens der Auftraggeberin (UPZ) die Stelle nicht antreten konnten.

b. Auflösung des Arbeitsvertrages mit den Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb der Probezeit: Rückerstattung von 75% der Vermittlungsgebühren innerhalb von 30 Tagen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Auftraggeberin (UPZ) und/oder den vermittelten Kandidat*innen erfolgt ist resp. aus welchen Gründen es zur Trennung kam.

Ausschluss des Anspruchs

a. Unterbreitet die Personalvermittlungsagentur dem UPZ für die durch sie zu besetzende Stelle Kandidat*innen, welche sich direkt beim UPZ beworben haben, so schuldet das UPZ für den allfälligen Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den Kandidatinnen und Kandidaten keine Vermittlungsgebühr.

b. Bewerben sich durch die Personalvermittlungsagentur präsentierte Kandidatinnen und Kandidaten von sich aus oder über einen Dritten auf eine andere als die durch die Personalvermittlungsagentur zu besetzende Stelle, so schuldet das UPZ der Personalvermittlungsagentur für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den Kandidatinnen und Kandidaten keine Vermittlungsgebühr.

c. Erfolgt der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Person, deren Dossier dem UPZ durch die Personalvermittlungsagentur unterbreitet wurde, jedoch nicht vermittelt werden konnte, mehr als 12 Monate nach Einreichung des Dossiers durch die Personalvermittlungsagentur auf dieselbe Stelle, so schuldet das UPZ keine Vermittlungsgebühr.

Datenschutz

Die Personalvermittlungsagenturen verpflichten sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftraggeberin (UPZ) oder der Kandidatinnen und Kandidaten weitergeleitet. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen.

Verletzung der vorgenannten Bestimmungen

Das UPZ behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle der Verletzung dieser Konditionen entschädigungslos und ohne weitere Begründung auf die Zusammenarbeit mit der Personalvermittlungsagentur zu verzichten sowie weitergehende rechtliche Schritte einzuleiten.

Schlussbestimmungen

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Personalvermittlungsagentur und des UPZ ist Bern. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.