Travailler en Suisse

Vous trouverez ici un aperçu des principales informations concernant le travail en Suisse. Si vous ne trouvez pas la réponse à votre question, nous nous ferons un plaisir de vous aider.

Les personnes ressortissantes d'un État membre de l'UE ou de l'AELE ont accès au marché du travail suisse.

Les personnes qui ne sont pas ressortissantes d'un État membre de l'UE ou de l'AELE ne peuvent travailler en Suisse que si elles sont considérées comme une main-d'œuvre qualifiée. Une main-d'œuvre qualifiée est une personne titulaire d'un diplôme universitaire ou d'une haute école spécialisée et disposant de plusieurs années d'expérience professionnelle. Selon la profession ou la spécialisation, les personnes bénéficiant d'une formation professionnelle spécifique et d'une solide expérience peuvent également être admises.

Les travailleuses et travailleurs étrangers ont droit au même salaire et aux mêmes conditions de travail que les travailleuses et travailleurs suisses. L'admission des ressortissantes et ressortissants d'États tiers n'est possible que si aucun candidat ou aucune candidate de nationalité suisse ou issu(e) de l'UE/AELE n'est disponible pour le poste concerné.

L'admission de travailleuses et travailleurs originaires d'États tiers est soumise à des contingents.

Pour travailler en Suisse, il est nécessaire de disposer d'une autorisation de séjour (permis B), d'une autorisation de courte durée (permis L) ou d'une autorisation frontalière (permis G). Les personnes titulaires d'une autorisation d'établissement (permis C) ont également le droit de travailler en Suisse.

Oui. Travailler sans autorisation de travail constitue une infraction pénale et peut entraîner une peine privative de liberté pouvant aller jusqu'à un an ou une peine pécuniaire.

En Suisse, les démarches pour obtenir une autorisation de travail sont effectuées par l'employeur. Les autorisations pour les personnes frontalières sont également demandées par l'employeur. Celui-ci dépose une demande auprès de l'autorité cantonale compétente en matière de marché du travail ou de migration. L'autorisation de travail est ensuite liée à l'employeur. En cas de problème avec votre employeur, nous vous recommandons de vous adresser au service suivant:

www.ch.ch → Travail → Problèmes au travail → Informations complémentaires et contacts utiles

Pour une activité lucrative de courte durée (jusqu'à trois mois ou 90 jours par année civile), les personnes ressortissantes de l'UE/AELE n'ont pas besoin d'autorisation. L'employeur est toutefois tenu de déclarer cette activité au moyen de la procédure d'annonce électronique.

Selon le diplôme, une reconnaissance par l'autorité compétente peut être requise. Les diplômes suivants doivent impérativement être reconnus avant l'entrée en fonction.

Diplôme de médecine

Reconnaissance MEBEKO

Un diplôme de médecine et/ou un titre de médecin spécialiste obtenu à l'étranger doit impérativement être reconnu par l'Office fédéral de la santé publique (OFSP) avant toute prise de fonction en Suisse. Veuillez soumettre les documents requis à l'aide du lien ci-dessous suffisamment tôt avant votre entrée en fonction. Veuillez également noter que la reconnaissance du diplôme de médecine et celle du titre de formation postgrade nécessitent deux formulaires de demande distincts, qui doivent être remplis séparément. Le traitement des dossiers par l'autorité compétente peut prendre plusieurs semaines. Les frais liés à la reconnaissance MEBEKO sont, en principe, à la charge de la candidate ou du candidat.
Déposer une demande de reconnaissance pour les diplômes étrangers des professions dicales et de la psychologie (admin.ch)

Diplômes de médecine italiens

Pour les diplômes de médecine italiens délivrés avant 2020, la procédure de reconnaissance directe du diplôme reste applicable.

En 2020, l'Italie a introduit, par une modification de la législation, un nouveau diplôme de médecine (laurea abilitante). Jusqu'alors, deux documents étaient délivrés: le diplôme (laurea) et une attestation complémentaire d'autorisation d'exercer (abilitazione). À l'heure actuelle, ce nouveau diplôme italien ne peut pas encore être reconnu en Suisse.

La reconnaissance en Suisse des qualifications professionnelles obtenues dans un pays de l'UE repose, pour la Suisse en tant qu'État non membre de l'UE, sur l'Accord sur la libre circulation des personnes (ALCP). Le caractère particulier de cet accord (accord dit «statique») signifie qu'une modification introduite dans un État membre de l'UE n'est pas automatiquement applicable en Suisse. Une décision du Comité mixte Suisse-UE concernant la reconnaissance des qualifications professionnelles est d'abord nécessaire.

L'Italie a remplacé les deux documents délivrés auparavant (laurea et abilitazione) par un document unique (laurea abilitante). Le Comité mixte compétent ne s'est pas encore prononcé sur cette modification.

Afin de permettre aux titulaires de cette nouvelle laurea abilitante d'exercer leur profession en Suisse dans l'intervalle, vous pouvez demander l'enregistrement de votre diplôme auprès de la Commission des professions médicales (MEBEKO).

La possibilité d'exercer la profession après cet enregistrement, ainsi que les conditions applicables, relèvent exclusivement de l'autorité cantonale compétente.

Autorisation cantonale d'exercer (BAB)

À partir du niveau de médecin cadre, vous devez obtenir une autorisation cantonale d'exercer délivrée par le canton de Berne.

Veuillez transmettre suffisamment tôt les documents requis à l'autorité compétente. Le traitement du dossier peut prendre plusieurs semaines. Les frais correspondants sont pris en charge par le CUP.
Direction de la santé, des affaires sociales et de l’intégration

Diplôme en soins infirmiers

Reconnaissance CRS des diplômes étrangers en soins infirmiers

Pour exercer une profession infirmière en Suisse, vous devez obtenir une reconnaissance de votre diplôme auprès de la Croix-Rouge suisse (CRS).Les frais de cette reconnaissance sont pris en charge par le CUP.

Vous trouverez davantage d'informations ici:
Reconnaissance des diplômes étrangers dans les professions de la santé | Croix-Rouge suisse (CRS)

Diplôme de psychologie

Reconnaissance PsyKo

Pour exercer en tant que psychologue en Suisse, la reconnaissance de votre diplôme universitaire étranger est nécessaire. Les frais de reconnaissance sont en principe à la charge de la candidate ou du candidat. Vous trouverez davantage d'informations ici:
Reconnaissances des professions de la psychologie

Als Grenzgänger profitiert man von den vergleichsweise hohen Gehältern im Nachbarland und den geringen Lebenskosten im Land, in dem man wohnt. Doch was muss man dabei beachten? Grenzgänger mit EU-Staatsbürgerschaft, die für Firmen in der Schweiz arbeiten, müssen eine Grenzgängerbewilligung nachweisen. Diese Bewilligung nennt sich Ausweis G. Er wird vom Schweizer Arbeitgeber beantragt.

Wohnen

Damit dein Hausrat wie Möbel, Geschirr, Bücher, Kleider etc. abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden kann, ist eine Wohnsitzverlegung notwendig. Diese lässt sich beispielweise mit einem Mietvertrag oder Arbeitsvertrag nachweisen.

Ausserdem ist ein Verzeichnis der eingeführten Gegenstände zu erstellen. Die Gegenstände müssen bereits während mindestens sechs Monaten genutzt worden sein und nach dem Umzug weiter benutzt werden. Die Einfuhr des Umzugsgutes muss unbedingt während der Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren stattfinden.

Zudem besteht die Möglichkeit, zuerst einmal eine Unterkunft in unserem Personalhaus zu mieten. Melde dich dafür unter personalhaus@upd.ch. Eine entsprechende Dokumentation über Ausstattung und Preise kann dir bei Interesse zugestellt werden.

Folgende Checkliste unterstützt dich bei der Abwicklung deines Umzuges: Comparis Checkliste Wohnortwechsel

Um deinen Aufenthalt zu regeln, melde dich innerhalb von 14 Tagen nach deiner Ankunft bzw. vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz bei der für deinen Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle an. Bitte beachte, dass die Anmeldung gebührenpflichtig ist.

Für die Anmeldung benötigst du deinen Pass oder Identitätskarte, den Arbeitsvertrag und Mietvertrag sowie ein Passfoto. Zusätzliche Dokumente können je nach Amt und persönlicher Situation verlangt werden.

Für die Anmeldung benötigst du deinen Pass, die Visumsermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, den Arbeitsvertrag und Mietvertrag sowie ein Passfoto. Zusätzliche Dokumente können je nach Amt und persönlicher Situation verlangt werden.

Es wird empfohlen, dass Familien bei ihrer Wohnungssuche auf Schweizer Immobilienportale im Internet sowie auf Ausschreibungen in Schweizer Zeitungen zurückgreifen, sich an einen örtlichen Makler, Immobilienverwalter oder an Gemeindeverwaltungen wenden. Unsere Empfehlung hierbei ist ein Besuch auf den Immobilienportalen www.homegate.ch und www.comparis.ch.

Individuelle Wohnungssuche

Gerne geben wir Ihnen einige Immobilienportale zur individuellen Wohnungssuche (für Kauf & Miete) an:

  • Immobilien zum Mieten: Bern | ImmoScout24
  • Die wichtigsten Immobilienportale der Schweiz (comparis.ch)
  • Immobilien, Wohnung, Haus, Schweiz, Suchen, Inserieren – Burgergemeinde Bern, Immobilien (hci-is24.ch)
  • Wohnung in Bern | Ron Orp

Folgende Seiten sind für zeitlich begrenzte Wohnungen spezialisiert:

  • UMS Untermietservice – Möblierte Wohnungen in Zürich, Basel, Bern, St.Gallen, Luzern, Zug, Genf, Lausanne & der ganzen Schweiz
  • b20 – serviced apartments bern

Anmeldung am Wohnsitz

Innerhalb von 14 Tagen ab Einreisedatum und vor Stellenantritt sollten Sie sich bei den Einwohnerdiensten Ihrer Gemeinde melden und folgenden Dokumente vorweisen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes einreisenden Familienmitglieds
  • Passfoto jedes einreisenden Familienmitglieds
  • Dokumente zum Familienstand (Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden bei minderjährigen Kindern etc.)
  • Arbeitsvertrag bzw. Bescheinigung über die Hochschulzulassung
  • Nachweis der obligatorischen Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse (kann bis 3 Monate nach Einreisedatum nachgereicht werden)
  • Kopie des CH-Mietvertrages
     

Das Auto kommt mit in die Schweiz

Wer sein Auto mitnehmen will, muss es direkt bei der Einfuhr in die Schweiz anmelden – auch, wenn Sie es bei Freunden oder Verwandten ausgeliehen haben. Dazu brauchen Sie:

  • elektronische Zollanmeldung
  • Rechnung und/oder Kaufvertrag
  • Fahrzeugausweis, Zulassungsschein (auch, falls bereits annulliert)
  • Reisepass oder Identitätskarte
  • Ursprungsnachweis, falls vorhanden
  • Bargeld, da nicht alle Zollstellen Kreditkarte akzeptieren
  • Ihren Führerschein müssen Sie spätestens zwölf Monate nach der Einreise umschreiben lassen. Auch Ihr Auto muss umgemeldet werden. Dafür muss es bei einer Schweizer Versicherung angemeldet sein.
     

Was noch wichtig ist zu wissen

Die Steuern zahlen

Ausländische Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung B zahlen in der Schweiz automatisch Quellensteuer. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen und der Steuerbehörde überweisen. Einen Steuerrechner finden Sie hier: Quellensteuer in der Schweiz (comparis.ch)

Radio und TV

Für Radio und TV müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Jeder Haushalt erhält automatisch eine Rechnung von der für die Abgaben zuständigen Firma Serafe.

Bankkonto

Um ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, müssen Sie persönlich bei der Bank erscheinen:

  • Aufenthaltsbewilligung/gültigem Ausweis (bei noch fehlender Aufenthaltsbewilligung gilt auch die Wohnsitzbescheinigung)
  • Falls vorhanden: Arbeitsvertrag

Wenn deine Familienangehörigen (Ehegatte/Ehegattin und ledige Kinder unter 18 Jahren) mit dir in die Schweiz einreisen, müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein – diese werden von der Migrationsbehörde geprüft.

  • Eine bedarfsgerechte Wohnung muss zur Verfügung stehen.
  • Du musst in der Schweiz über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das den Lebensunterhalt deiner Familie gewährleistet.
  • Die miteingereisten Familienangehörigen müssen mit dir zusammenwohnen.

Deine Familienangehörigen müssen auf dem Einreisegesuchsformular aufgeführt werden. Reisen deine Familienangehörige zu einem späteren Zeitpunkt nach, müssen diese den Familienachzug persönlich bei der Schweizer Vertretung im Ausland beantragen. Du als künftige Mitarbeiterin oder künftiger Mitarbeiter musst gleichzeitig in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt stellen und dazu folgende Dokumente einreichen.

  • Für Ehegatte oder Ehegattin: Kopie der Heiratsurkunde und Kopie des Passes mit Apostille
  • Für Kinder: Kopie des Geburtsscheins und Kopie der Pässe der Kinder mit Apostille
  • Kopie des Mietvertrags
  • Zertifikat A1 gemäss europäischem Referenzrahmen als Nachweis der Sprachkenntnisse oder Nachweis einer Kurseinschreibung für einen Sprachkurs dieses Niveaus sowie weitere Dokumente gemäss Entscheid der Migrationsbehörde

In der Schweiz beginnt die selbstständige Steuerpflicht ab dem 18. Altersjahr. Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmender unterliegen der Quellensteuer. Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird.

Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) deklarieren ihr Einkommen und Vermögen hingegen mit der normalen Steuererklärung.

Deine Steuererklärung kannst du online am PC ausfüllen oder von einem Steuerexperten machen lassen. Für die Steuererklärung werdenein Lohnausweis, Kontoauszug, Belege etc. benötigt. Eine genaue Auflistung der Unterlagen findest du unter www.ch.ch –› Steuern und Finanzen –› Steuern zahlen

Die Lebenshaltungskosten sind in der Schweiz vergleichsweise hoch und hängen von verschiedenen Komponenten wie deiner Wohnsituation, deiner Krankenkasse oder deinem persönlichen Lebensstil ab. Hilfreiche Budgetrechner findest du unter www.comparis.ch.

Vorsorge und Versicherung

Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem bietet den in der Schweiz lebenden und/oder arbeitenden Personen einen weitreichenden Schutz vor Risiken, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können. Das System ist in einzelne Versicherungen unterteilt, welche Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. Die Altersvorsorge, die auf den sogenannten drei Säulen beruht, ist eine der wichtigsten schweizerischen Errungenschaften und ist Ausdruck des Solidaritätsgedankens zwischen den Generationen, der in der Schweiz tief verankert ist. Das Pensionsalter erreichen Frauen in der Schweiz mit 64, Männer mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Die AHV als erste Säule ist für alle Erwerbstätigen – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – obligatorisch. Sie soll im Alter den Grundbedarf der Versicherten decken. Vom Moment der Pensionierung an erhält die versicherte Person eine Altersrente ausbezahlt. Falls die versicherte Person stirbt, erhalten unterstützungsberechtigte Familienangehörige die Hinterlassenenrente. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finanziert sich nach dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Beiträge der jüngeren und erwerbstätigen Personen zur Zahlung der Renten verwendet werden.

Die Beiträge an die AHV werden wie folgt entrichtet: Die Hälfte der Beiträge werden dir direkt vom Lohn in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte und zahlt beide Teile in die Ausgleichskasse ein.

Die berufliche Vorsorge als zweite Säule soll im Alter die Fortführung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen. Sie ist für Arbeitnehmende ab dem 18. Altersjahr sowie ab einem bestimmten Minimallohn obligatorisch und wird durch die Pensionskasse sichergestellt. Auch hier werden die Beiträge direkt von deinem Lohn abgezogen.

Die private Vorsorge wird als dritte Säule bezeichnet und ist freiwillig. Sie wird durch privates Sparen aufgebaut.

Mit Wohnsitz in der Schweiz bist du gesetzlich verpflichtet, bei einer Schweizer Krankenkasse eine obligatorische Grundversicherung abzuschliessen. Der Abschluss dieser Grundversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in der Schweiz erfolgen. Das Versicherungsobligatorium gilt auch für deine mitreisenden Familienangehörigen. Die Krankenkasse kann in der ganzen Schweiz frei gewählt werden. Eine neutrale Übersicht der schweizerischen Krankenkassen mit Kosten-/Leistungs-Vergleich findest du z. B. unter www.comparis.ch oder www.priminfo.ch.

Die Krankenkasse besteht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG), auch Grundversicherung genannt, und aus freiwilligen Zusatzversicherungen. Die Höhe der zu leistenden Prämien für die Krankenversicherung ist von deiner gewünschten Versicherungsleistung, von deinem Alter und Geschlecht und auch von deinem Wohnort abhängig.

Mit der obligatorischen Grundversicherung erhältst du eine qualitativ hochstehende und umfassende medizinische Basisversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Leistungen in der Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen identisch. Jede Kasse ist verpflichtet, dich in die Grundversicherung aufzunehmen, unabhängig von deinem Alter oder Gesundheitszustand. In der obligatorischen Grundversicherung gibt es unterschiedliche Versicherungsmodelle. Je nach Wahl kannst du Prämien sparen.

Mit Zusatzversicherungen kannst du die Grundversicherung nach deinen persönlichen Bedürfnissen ergänzen. Im Unterschied zur obligatorischen Grundversicherung darf die Krankenkasse, wenn sie Vorbehalte hat, die Aufnahme verweigern. Das Leistungsangebot für die Zusatzversicherungen umfasst zum Beispiel Alternativmedizin, Psychotherapien, ungedeckte Kosten im Ausland (Ambulanztransporte, Rettungsmassnahmen), Sehhilfen, Zahnstellungskorrekturen bei Kindern, Zweibettzimmer (halbprivat) oder Einbettzimmer (privat) im Spital, flexible Spitalabteilungswahl, nicht-kassenpflichtige Medikamente, Leistungen im Bereich Fitness und Wellness.

Selbstbehalt und Franchise: Neben der periodisch auszurichtenden Prämie musst du einen Teil deiner Behandlungskosten selber übernehmen. Diese Kostenbeteiligung setzt sich aus zwei Komponenten – dem Selbstbehalt und der sogenannten Franchise – zusammen.

Mit dem Selbstbehalt trägst du 10 Prozent der Behandlungskosten selber, bis zu einem Betrag von höchstens CHF 700 pro Kalenderjahr. Für Kinder bis 18 Jahre ist der Selbstbehalt höchstens CHF 350 im Kalenderjahr.

Die Franchise ist ein fester Jahresbetrag, den du bei Behandlungskosten pro Kalenderjahr selber übernehmen musst. Die Höhe der Franchise kannst du bestimmen. Du hast die Auswahl zwischen CHF 300, 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 pro Jahr. Für Kinder stehen Franchisen von CHF 0 bis höchstens CHF 600 zur Wahl. Bei einer jährlichen Franchise von CHF 300 ist die Monatsprämie viel höher als bei einer Franchise von CHF 2500. Eine so tiefe Franchise empfiehlt sich lediglich bei hohen Gesundheitskosten. Mit einer höheren Franchise sparst du Prämien, trägst aber auch ein höheres Risiko. Im Krankheitsfall musst du medizinische Leistungen bis zum Betrag der Franchise selbst übernehmen.

Bei der Unfallversicherung wird zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterschieden. Für beide Arten der Versicherung bist du weltweit privat versichert.

Für alle Arbeitnehmenden mit einem sozialversicherungspflichtigen Lohn ist die Berufsunfallversicherung obligatorisch. Sie trägt die Behandlungskosten für Unfälle, die während der Arbeitszeit passieren, sowie für Krankheiten, die in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, und richtet Taggelder aus. Zudem vergütet sie bei unfallbedingter Invalidität Renten und unterstützt nach dem Tod der versicherten Person die Hinterbliebenen.

Die Nichtberufsunfallversicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen ab, die nicht während der Arbeitszeit geschehen. Sämtliche Mitarbeitende mit einer Sollarbeitszeit von über acht Stunden pro Woche sind gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte der Prämie der Nichtberufsunfallversicherung. Als Arbeitnehmende bezahlst du die andere Hälfte der Prämie, welche direkt von deinem Lohn abgezogen wird.

Wir empfehlen dir den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Diese Versicherung schützt dich vor Schadenersatzpflicht, wenn du eine andere Person verletzt oder das Eigentum einer anderen Person beschädigst.

Für Auto- oder Motorradbesitzerinnen und -besitzer ist die Motorhaftpflichtversicherung obligatorisch. Die Versicherung gewährt dir Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten.

Eine Hausratversicherung für die Wohnung übernimmt Schäden, die durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Glasbruch in deinem Privathaushalt entstehen. Diese Versicherung ist empfehlenswert.

In der Schweiz haben Mütter Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub und Väter haben Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Die Mütter erhalten während des Mutterschaftsurlaub 80 Prozent ihres Lohns in Form von Taggeldern. Das Maximum liegt dabei jedoch bei CHF 196 pro Tag. Mehr Informationen findest du hier: www.ch.ch.

In der UPD profitieren Eltern von 16 Wochen bezahltem Mutterschafts- sowie drei Wochen Vaterschaftsurlaub. Zudem hast du auch Anspruch auf Adoptionsurlaub.

Ebenfalls hast du in der familienfreundlichen UPD weitere Vorteile wie verschiedene Familienzulagen, eine Kleinkinderzulage, eine Kindertagesstätte auf dem Hauptcampus und Teilzeitarbeitszeit mit Homeoffice-Möglichkeiten.

Nützliche Links

Allgemeine Informationen zur Schweiz

Schweizerische Vertretung in Ihrem Heimatstaat

www.eda.admin.ch
–› Vertretungen und Reisehinweise
Weiterführende Informationen zur Erwerbstätigkeit von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen

Arbeits- und Arbeitsbewilligungen
www.sem.admin.ch
–› Einreise, Aufenthalt & Arbeit –› Arbeit
–› Nicht-EU/EFTA-Angehörige

www.ch.ch/de/arbeit/als-auslander-in-der-schweiz-arbeiten
Weiterführende Informationen zu Einreise und Visa
www.sem.admin.ch
–› Einreise, Aufenthalt & Arbeit –› Einreise

www.sem.admin.ch
–› Das SEM –› Kontakt –› Kantonale Behörden –› Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden

Staatssekretariat für Wirtschaft
www.seco.admin.ch
–› Themen –› Arbeit –› Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen –› Schwarzarbeit –› Arbeit korrekt melden